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Konzession A und B

Wer in der Schweiz eine Spielbank betreiben will, braucht eine Konzession des Bundesrates. Die mit dem Spielbankengesetz verfolgten Ziele lassen sich aus Sicht des Gesetzgebers nur erreichen, wenn die Anzahl Spielbanken beschränkt wird. Damit wird sichergestellt,  dass die Spielbanken die notwendigen Mittel erwirtschaften können, um die kostenintensiven Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, die Voraussetzung für den Betrieb einer Spielbank sind. Die heute geltenden Konzessionen A und B wurden für eine Dauer von 20 Jahren erteilt.

 

Der Gesetzgeber wollte mit der Unterscheidung von A- und B-Konzession ursprünglich klare Unterschiede schaffen. Die Konzession A wurde für die eigentlichen Grand Casinos geschaffen. Die Konzession B war für die Nachfolgeunternehmen der früheren Kursäle konzipiert. Heute kann festgestellt werden, dass die Unterscheidung von A- und B-Konzessionen in Bezug auf die Umsatzstärke einer Spielbank keine praktische Bedeutung hat.

 

Beide Konzessionskategorien müssen die gleichen gesetzlichen Auflagen betreffend Trägerschaft, Transparenz und Sicherheit des Spielbetriebs, Sozialschutz und Verhinderung der Kriminalität erfüllen.

 

Unterschiede im Spielangebot

 

Die Spielbanken mit Konzession A können eine unbeschränkte Anzahl von Tischspielen und Glücksspielautomaten anbieten. Die Höchsteinsätze sind gesetzlich nicht beschränkt.  

 

Die Spielbanken mit Konzession B dürfen nur drei Arten von Tischspielen (z.B. Roulette, Black Jack und Poker) und höchstens 150 Glücksspielautomaten anbieten. Zudem müssen sie Einsatz- und Gewinnlimiten respektieren und dürfen die Glücksspielautomaten durch Jackpotsysteme nicht über die eigene Spielbank hinaus vernetzen.

 

Unterschiede betreffend Zweckbindung der Spielbankenabgabe

 

Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken die Spielbankenabgabe (eine Sondersteuer). Der Abgabesatz für Spielbanken mit einer A- und B-Konzession wurde auf den 1. Januar 2010 angeglichen. Die Spielbankenabgabe der Casinos mit Konzession A fliesst zu 100 Prozent in die AHV. Bei den Casinos mit Konzession B fliessen 60 Prozent der Spielbankenabgabe in die AHV und 40 Prozent an den Standortkanton.